Vorbeugender Brandschutz

Feuerpolizeiliche Überprüfung / Feuerbeschau

In regelmäßigen Abständen werden alle Gebäude in Krenglbach unter dem Blickwinkel der „Brandsicherheit“ überprüft. Die feuerpolizeiliche Überprüfung ist im OÖ. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (OÖ. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994 i.d.g.F geregelt.

Die Überprüfungsintervalle unterteilen sich in folgende Fristen:

  • 3 Jahre
    bei Objekten oder Objektteilen, die der Risikogruppe angehören,
    bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von 5 Jahren
  • 10 Jahre
    bei Objekten oder Objektteilen, die nicht der Risikogruppe angehören
  • 20 Jahre
    bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes
  • bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit

Die EigentümerInnen der Objekte werden vor einer Überprüfung schriftlich von der Gemeinde informiert. Der oder die HauseigentümerIn hat seine MieterInnen nötigenfalls davon in Kenntnis zu setzen und Sorge zu tragen, daß alle Bereiche (Wohnungen, Betriebsräumlichkeiten, Garagen, Kellerräume, …) frei zugängig sind.

Infoblätter – Brandverhütungsstelle für OÖ

Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob

  • sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,
  • Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht,
  • Feuerungsanlagen einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang), so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,
  • sonstige Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben (Fluchtwege, Freiflächen, Flächen für die Feuerwehr, Zufahrten, usw.),
  • eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte für die Erste Löschhilfe dafür vorhanden sind.

Wir ersuchen Sie, Überprüfungsbefunde (z.B.: Feuerstättenüberprüfung, Blitzschutzüberprüfung, usw.) zur Einsicht bereitzulegen. Bei Risikoobjekten, welche von der Gemeinde kundgemacht wurden, ist auch ein Brandschutzplan, der Brandalarmplan, die Brandschutzordnung, sowie der erforderliche Ausbildungsnachweis des Brandschutzbeauftragten vorzulegen.

Festgestellte Mängel und deren Behebung werden laut § 13 OÖ. FGPG dem Eigentümer mittels Bescheid – unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist – vorgeschrieben.

FF_Brandschutzpläne Leitfaden zur Erstellung


Vorbeugender Brandschutz – Prävention

Seit 2015 bietet die Feuerwehr Krenglbach auch vermehrt im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes der Krenglbacher Bevölkerung Hilfe und Beratung an. Kommandant Johannes Edelmüller und Kommandant-Stv. Michael Pichler sind aktiv bemüht, Kontakt zu den vielen im öffentlichen Dienst stehenden Einrichtungen beginnend vom Kindergarten, der Volksschule, Landwirtschafts- und Geschäftsbetrieben in beratender Tätigkeit zu Verfügung zustehen.

Diese umfasst eine Hilfestellung für die zuständigen Brandschutzbeauftragten bei der Erstellung einer Brandschutzordnung, Verhalten im Brandfalle, bei der Handhabung von Handfeuerlöschern, Organisation und Durchführung von (Evakuierungs)-Übungen, usw.


Maßnahmen nach einem Brand/Wasserschaden

ÖBFV Beilageblatt „Brand“

ÖBFV Beilageblatt „Wasser“